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Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 17.06.2005
Aktenzeichen: 4 L 615/04
Rechtsgebiete: LSA-GO
Vorschriften:
LSA-GO § 6 III | |
LSA-GO § 6 V |
2. Die Gemeinde darf ein Verkündungsorgan wählen, das an Verkaufsstellen innerhalb des Ge-meindegebiets käuflich erworben werden kann.
3. Die Hauptsatzung muss die Verkaufsstellen nicht aufführen.
OBERVERWALTUNGSGERICHT DES LANDES SACHSEN-ANHALT BESCHLUSS
Aktenz.: 4 L 615/04
Datum: 17.06.2005
Gründe:
Der Beschluss beruht auf § 124a Abs. 4-6 der Verwaltungsgerichtsordnung i. d. F. d. Bek. v. 19.03.1991 (BGBl I 686) - VwGO -, zuletzt geändert durch Gesetz 09.12.2004 (BGBl I 3220 [3223]).
Der Senat lässt die Berufung auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu; denn an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, in dem das Verwaltungsgericht festgestellt hat, für die Erhebung von Ausbaubeiträgen fehle es an einer rechtswirksamen, ortsrechtlichen Ermächtigungsgrundlage der Beklagten, weil die vorhandenen Straßenbaubeitragssatzungen wegen Bekanntmachungsmängeln jeweils nicht wirksam geworden seien, bestehen ernstliche Zweifel, nachdem die Beklagte die Straßenausbaubeitragssatzung nebst ihren Änderungen nunmehr ordnungsgemäß im Gemeindeblatt "Biederitzer Buschfunk" vom Oktober 2004 (Nr. 10, Ausgabe 169) veröffentlicht hat; insbesondere erfordert das rechtsstaatliche Publizitätserfordernis nicht, dass sich in der Hauptsatzung oder zumindest in der jeweiligen Ausgabe des Gemeindeblatts selbst ein Hinweis darauf finde, dass dem Gemeindeblatt eine zu veröffentlichende Satzung (lose) beiliege. Wie das Bundesverfassungsgericht nämlich in seinem Urteil vom 22.11.1983 (2 BvL 25/81, BVerfGE 65, 283 [291]) ausgeführt hat, gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG seinen Ausdruck findende Rechtsstaatsprinzip, dass förmlich gesetzte Rechtsnormen verkündet werden, was regelmäßig bedeutet, dass die Rechtsnormen der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (vgl. auch OVG LSA, Urt. v. 20.01.1994 -2 L 2/93 -). Diese Möglichkeit der Kenntnisnahme darf lediglich nicht in unzumutbarer Weise erschwert sein. Konkrete weitere Gebote für die Ausgestaltung des Verkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich danach aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar nicht. Vielmehr obliegt es nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so auszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt, der Öffentlichkeit die verlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen (so auch BVerwG, Urt. v. 11.02.1972 - BVerwG VII C 37.69 -, DÖV 1972, 349 [349/350], Urt. v. 18.04.1975 - BVerwG VII C 41.73 -, Buchholz 401.84 [Benutzungsgebühren] Nr. 25 [S. 4]).
Diesen auch für die Bekanntmachung kommunalen Ortsrechts geltenden Grundsätzen wird die in § 16 Abs. 2 der Hauptsatzung der Beklagten vom 21.09.1994, veröffentlicht im Gemeindeblatt "Biederitzer Buschfunk" aus November 1994 (Nr. 11), bestimmte Form der öffentlichen Bekanntmachung "im Gemeindeblatt für Biederitz, Heyrothsberge, Gübs, Königsborn, Menz, Wahlitz, Woltersdorf und Nedlitz Biederitzer Buschfunk" gerecht; denn durch diese Festlegung einer bestimmten Art und Weise der Bekanntmachung können die Normadressaten wissen, in welchem - für jedermann in der Ortsgemeinde käuflich zu erwerbenden - Verkündungsblatt sie sich informieren müssen, um über das geltende Ortsrecht der Gemeinde stets aktuell unterrichtet zu sein (OVG LSA, Beschl. v. 06.06.2005 - 4 M 112/05 -).
In dieser Ausgestaltung ist eine unzumutbare Erschwerung der verlässlichen Kenntnisnahme von veröffentlichten Satzungen der Beklagten nicht erkennbar; insbesondere kann sie nicht in der bloßen Tatsache gesehen werden, dass die Satzungen lediglich lose in das Gemeindeblatt eingelegt werden und sich weder in der Hauptsatzung noch im Gemeindeblatt ein Hinweis auf das Erscheinen der jeweiligen Satzung befindet; denn das Risiko, dass Satzungen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht werden, besteht bei jeder Form der Bekanntmachung, also selbst dann, wenn die Hauptsatzung das Einheften und/oder einen entsprechenden Hinweis in einem Gemeindeblatt oder gar die Veröffentlichung in einem Amtsblatt verlangt, ist nicht gewährleistet, dass die Satzung sich auch tatsächlich in diesem Verkündungsblatt befindet. In dem einen wie in dem anderen Fall wären die Bemühungen des betreffenden Bürgers um Einsichtnahme vergeblich, die ordnungsgemäße Veröffentlichung einer Satzung daher in gleicher Weise nicht gegeben. Folglich könnte auch ein bloßer Hinweis auf das Erscheinen einer Satzung nicht die ordnungsgemäße Veröffentlichung durch Einlegen oder Einheften ersetzen.
Das Urteil erweist sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht deswegen als richtig, weil der Ausgabe 169 des Biederitzer Buschfunks kein genaues Veröffentlichungsdatum zu entnehmen und damit die Satzung aus anderen Gründen nichtig sei; denn die Angabe eines "Stichtags" ist nicht Bestandteil des Veröffentlichungsvorgangs; der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ist vielmehr - wie auch bei der Veröffentlichungsform des Aushangs von Satzungen - nach den Gesamtumständen zu bestimmen. Erscheint ein Verkündungsblatt - wie hier - monatlich, tritt die zu verkündende Satzung am 1. des folgenden Monats, also vorliegend am 01.11.2004, in Kraft.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 2 Satz 1; 63 Abs. 1 Satz 1; 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes i. d. F. des Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes v. 05.05.2004 (BGBl I 718) - GKG -, zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.12.2004 (BGBl I 3392 [3394]).
Ende der Entscheidung
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